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Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht

Die eigene Marke ist oft eines der wertvollsten Güter eines Unternehmens – sie steht für Wiedererkennung, Vertrauen und wirtschaftlichen Erfolg. Umso belastender ist es, wenn plötzlich eine andere Marke auftaucht, die Ihrer ähnlich ist und zu Verwechslungen führen könnte.

Eine Abgrenzungsvereinbarung bietet hier eine rechtssichere und außergerichtliche Lösung: Zwei Markeninhaber vereinbaren vertraglich, wie ihre Marken nebeneinander bestehen dürfen, ohne sich gegenseitig zu beeinträchtigen. So lässt sich ein Markenstreit vermeiden – und der Wert und Schutz Ihrer eigenen Marke langfristig sichern.

In unserer Kanzlei Siebert Lexow bieten wir Ihnen zwei maßgeschneiderte Markenpakete an: die Anmeldung einer deutschen Marke (DE-Marke) sowie die Anmeldung einer Unionsmarke (EU-Marke). Beide Pakete beinhalten ein fundiertes Praxisgutachten sowie eine ausführliche Beratung durch unsere erfahrenen Fachanwälte.

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Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung?

Eine Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht ist ein Vertrag zwischen zwei Markeninhabern, mit dem geregelt wird, unter welchen Bedingungen beide Marken nebeneinander bestehen dürfen – obwohl sie sich ähneln. Dazu kommt es, wenn zwei Marken sich in ihren Strukturen und Produkten ähneln. Die eigene Marke hat nun starke Verwechslungsgefahr, wodurch ihr Wert sinken kann. Somit kommt es schnell zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen.

Damit es nicht zu teuren Gerichtsverfahren und langwierigen Streitigkeiten kommt, ist eine Abgrenzungsvereinbarung essenziell. Darin klären wir von der Kanzlei Siebert Lexow mit allen Parteien die Benutzung Ihrer Marke und halten diese Rechte in einem schriftlichen Vertrag fest. So können wir langfristig eine friedliche Koexistenz der Markeninhaber sicherstellen und Markenrechtsverletzungen vermeiden.

Um Ihnen den Vorgang etwas leichter zu erklären, haben wir hier ein Beispiel:

Unternehmen A besitzt in Deutschland die Marke „KornLiebe“ für Müsli, Brei und Rezeptbücher und genießt dafür vollen Markenschutz. Unternehmen B meldet eine ähnliche Marke für Kochbücher, Zeitschriften und andere Printprodukte an. Um Konflikte zu vermeiden, schließen beide eine Abgrenzungsvereinbarung: Unternehmen A darf weiterhin eigene Rezepte entwickeln und veröffentlichen, während Unternehmen B seine Marke für alle anderen Produkte nutzen kann, die nichts mit der Rezeptproduktion zu tun haben.

Das Ergebnis: Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten, ganz ohne Widerspruchsverfahren oder Gerichtsstreit. Markenrecherche ist und bleibt ein essenzieller Teil des Prozesses.

Verschiedene Anwendungsgebiete der Absicherung

Doch nicht nur bei ähnlichen Namen und Produkten ist die Abgrenzungsvereinbarung von Nutzen. Auch bei der Aufspaltung von Unternehmen, Markenlizenzierungen oder bei der gemeinsamen Nutzung ähnlicher Marken – etwa im In- und Ausland – schafft eine vertragliche Abgrenzung Rechtssicherheit. Ebenso kann eine solche Vereinbarung helfen, Streitigkeiten nach einer Markenanmeldung oder einem Widerspruch außergerichtlich zu lösen.

Inhalt einer Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag, dessen Inhalt sorgfältig und individuell ausgestaltet sein sollte, um langfristige Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.

Beteiligte Marken und Inhaber

Zu Beginn werden die jeweils betroffenen Marken sowie deren Inhaber eindeutig benannt. Dies schafft Transparenz und stellt sicher, dass die Vereinbarung ausschließlich für die konkret definierten Marken gilt.

Verzicht auf Widerspruch und Löschung

Ein zentraler Bestandteil fast jeder Abgrenzungsvereinbarung ist der gegenseitige Verzicht auf rechtliche Schritte gegen die jeweils andere Marke. Dazu zählt vornehmlich der Verzicht auf Widerspruch gegen Markeneintragungen, Löschungsanträge oder gerichtliche Unterlassungsklagen.

Gestaltung und Erscheinungsbild

Auch die visuelle Ausgestaltung der Marken kann Bestandteil der Vereinbarung sein – insbesondere bei Wort-/Bildmarken. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass sich Logos, Farbgebung oder Typografie klar unterscheiden müssen, um Verwechslungen beim Verbraucher zu vermeiden.

Konkrete Nutzung und Anwendungsbereiche

Ein zentraler Bestandteil ist die Festlegung, wofür und in welchem Umfang die jeweilige Marke verwendet werden darf. Häufig wird die Nutzung auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen begrenzt, um Überschneidungen und Verwechslungen im Markt zu vermeiden. So kann z. B. vereinbart werden, dass eine Marke nur für Bekleidung, die andere nur für Nahrungsergänzungsmittel genutzt wird – obwohl beide ähnlich heißen.

Duldung der parallelen Nutzung

Im Gegenzug verpflichten sich beide Parteien, die jeweils andere Marke im vereinbarten Rahmen zu dulden. Diese Regelung schafft Verlässlichkeit und ermöglicht eine langfristige Koexistenz beider Marken im Markt.

Laufzeit und Kündigung

Auch die Laufzeit der Vereinbarung sowie etwaige Kündigungsfristen oder Verlängerungsoptionen sollten geregelt werden. Dadurch wird Klarheit geschaffen, wie lange die Vereinbarung gilt und unter welchen Voraussetzungen sie beendet werden kann.

Geografische Abgrenzung

Ein weiterer wichtiger Regelungspunkt betrifft den räumlichen Geltungsbereich. So kann vereinbart werden, dass eine Marke nur in Deutschland oder im DACH-Raum verwendet wird, während die andere international oder in bestimmten Ländern aktiv bleibt. Diese geografische Trennung hilft, parallele Markenauftritte ohne Konflikte zu ermöglichen.

Optionale Regelungen

Je nach Fall können weitere Aspekte aufgenommen werden, z. B. Lizenzregelungen (wenn eine Partei die Marke der anderen mitnutzen darf), Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Klauseln zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Letztere kann etwa ein Schiedsverfahren oder eine Mediation vorsehen, um bei Unstimmigkeiten eine schnelle Lösung zu ermöglichen.

Vorteile einer Abgrenzungsvereinbarung

Eine Abgrenzungsvereinbarung bietet eine effektive Möglichkeit, Markenkonflikte außergerichtlich zu vermeiden oder gütlich beizulegen – etwa im Rahmen eines drohenden Widerspruchs oder laufenden Verfahrens. Im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die oft mit einstweiligen Verfügungen, einem Anwalt und anschließenden Hauptsacheverfahren verbunden sind, schafft die Vereinbarung dauerhafte Rechtssicherheit für beide Seiten.

Ein wesentlicher Vorteil liegt im Kostenaspekt: Die außergerichtliche Einigung ist in der Regel deutlich günstiger als ein vollständiges Gerichtsverfahren. Zudem erlaubt die Abgrenzungsvereinbarung eine flexible und individuell angepasste Lösung – etwa durch geografische oder gestalterische Trennung der Marken. Auch bestehende Geschäftsbeziehungen lassen sich so schonend erhalten.

Insgesamt ist die Abgrenzungsvereinbarung ein praxisnahes, rechtssicheres und wirtschaftlich sinnvolles Instrument, um Marken langfristig nebeneinander bestehen zu lassen.

Kartellrecht für Marken

Nicht selten stehen sich Markeninhaber nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als direkte Wettbewerber gegenüber. Dies liegt häufig daran, dass Markenkollisionen typischerweise dann auftreten, wenn sich die betroffenen Marken auf ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen beziehen.

Kommt es in solchen Fällen zu einer Vereinbarung, in der sich die Parteien beispielsweise auf eine regionale oder sachliche Aufteilung der Markennutzung verständigen, besteht das Risiko, dass eine solche Regelung kartellrechtlich als Wettbewerbsbeschränkung gewertet wird. Sowohl nach deutschem Kartellrecht (§ 1 GWB) als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht (Art. 101 Abs. 1 AEUV) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt, die den Wettbewerb spürbar einschränken – und sie können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch klargestellt, dass Abgrenzungsvereinbarungen nicht per se kartellrechtswidrig sind. Entscheidend ist, dass der Inhalt der Vereinbarung nicht über das hinausgeht, was dem Inhaber der älteren Marke im Rahmen eines berechtigten Unterlassungsanspruchs ohnehin zusteht. Solange die Regelungen also lediglich das rechtlich zulässige Verhalten der Parteien festschreiben – etwa durch eine rechtlich gebotene Einschränkung der Nutzung der jüngeren Marke –, liegt in der Regel keine unzulässige Marktaufteilung im kartellrechtlichen Sinne vor.

Mit unserem „Marken-Paket“ haben Sie alles, was Sie zur Markenanmeldung benötigen. So können Sie sich um die Entwicklung Ihrer Marke und Ihres Unternehmens zuwenden, während Sie uns die Formalität überlassen.

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